Betreuungsrecht - Selbstbestimmung sichern, Fürsorge gestalten
Vorsorge ist kein Zeichen von Schwäche. Sie ist ein Zeichen von Verantwortung.
Jeder Mensch kann durch Unfall, Krankheit oder Alter in eine Situation geraten, in der er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Ohne Vorsorge entscheidet dann ein vom Gericht bestellter Betreuer – möglicherweise ein Fremder. Das muss nicht sein.
Mit einer Vorsorgevollmacht und einer Patientenverfügung bestimmen Sie selbst, wer für Sie handelt und welche medizinischen Maßnahmen Sie wünschen oder ablehnen. Und wenn bereits eine Betreuung angeordnet ist, unterstütze ich Sie bei der Wahrung Ihrer Rechte.
Meine Leistungen im Betreuungsrecht:
A. Vorsorge – Bevor der Ernstfall eintritt
1. Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie eine Person Ihres Vertrauens, in Ihrem Namen zu handeln, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind. Die Vollmacht kann sich erstrecken auf:
- Gesundheitssorge – Entscheidungen über ärztliche Behandlungen, Krankenhausaufenthalte, Rehabilitationsmaßnahmen
- Aufenthaltsbestimmung – Entscheidungen über den Wohnort, einschließlich der Aufnahme in ein Pflegeheim
- Vermögenssorge – Verwaltung von Bankkonten, Immobilien, Versicherungen, Verträgen
- Vertretung gegenüber Behörden, Gerichten und Versicherungen
- Post- und Fernmeldeverkehr
Eine wirksame Vorsorgevollmacht kann die Anordnung einer gerichtlichen Betreuung vermeiden. Das Betreuungsgericht bestellt grundsätzlich keinen Betreuer, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut besorgt werden können.
Wichtig: Die Vorsorgevollmacht sollte sorgfältig formuliert werden. Insbesondere für bestimmte Maßnahmen – wie die Einwilligung in gefährliche ärztliche Eingriffe oder freiheitsentziehende Maßnahmen – bedarf es ausdrücklicher Regelungen in der Vollmacht. Fehlen diese, kann der Bevollmächtigte in diesen Fällen nicht handeln.
Ich empfehle die notarielle Beurkundung der Vorsorgevollmacht, insbesondere wenn Immobilienvermögen vorhanden ist oder die Vollmacht im Rechtsverkehr mit Banken und Behörden eingesetzt werden soll. Die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer stellt sicher, dass das Betreuungsgericht im Ernstfall von der Vollmacht erfährt.
2. Patientenverfügung
Mit einer Patientenverfügung legen Sie fest, welche ärztlichen Maßnahmen Sie in bestimmten Situationen wünschen oder ablehnen. Sie richtet sich an die behandelnden Ärzte und an Ihren Bevollmächtigten oder Betreuer.
Eine wirksame Patientenverfügung muss konkret sein. Allgemeine Formulierungen wie „Ich möchte nicht an Maschinen angeschlossen werden" reichen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht aus. Die Verfügung muss sich auf bestimmte Behandlungssituationen und bestimmte ärztliche Maßnahmen beziehen.
Der empfohlene Aufbau einer Patientenverfügung umfasst:
- Eingangsformel mit Personendaten
- Situationen, für die die Verfügung gelten soll (z. B. unmittelbarer Sterbeprozess, irreversibles Koma, fortgeschrittene Demenz)
- Festlegungen zu ärztlichen und pflegerischen Maßnahmen (z. B. künstliche Ernährung, Beatmung, Wiederbelebung, Schmerzbehandlung)
- Wünsche zu Ort und Begleitung (z. B. Sterbebegleitung, seelsorgerische Betreuung)
- Aussagen zur Verbindlichkeit
- Hinweise auf weitere Vorsorgeverfügungen (Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung)
- Organspende
- Schlussformel, Datum und Unterschrift
Praxishinweis: Die Erfahrung zeigt, dass Mandanten bei der Erstellung einer Patientenverfügung häufig nicht nur zwischen „das will ich" und „das will ich nicht" entscheiden können. Es gibt auch die Option: „Dazu habe ich aktuell noch keine Meinung und stelle die Entscheidung in das Ermessen des mich behandelnden Arztes und meines Bevollmächtigten." Für jede Lebens- und Behandlungssituation sollten bei jeder medizinischen Maßnahme drei Optionen zur Auswahl stehen. Niemand kann zu einer Entscheidung zwischen nur zwei Möglichkeiten gezwungen werden.
Ich nehme mir die Zeit, jede einzelne Situation und Maßnahme mit Ihnen durchzugehen – individuell und in Ihrem Tempo. So entsteht eine Patientenverfügung, die wirklich Ihren Willen widerspiegelt.
3. Betreuungsverfügung
Wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt oder der Bevollmächtigte ausfällt, bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer. Mit einer Betreuungsverfügung können Sie Einfluss darauf nehmen:
- Wer als Betreuer bestellt werden soll (oder wer auf keinen Fall)
- Welche Wünsche der Betreuer bei seiner Tätigkeit berücksichtigen soll
- Wo Sie im Betreuungsfall leben möchten
Das Gericht ist an Ihre Wünsche grundsätzlich gebunden, sofern sie dem Wohl des Betreuten nicht zuwiderlaufen.
B. Wenn eine Betreuung angeordnet wird
1. Das Betreuungsverfahren
Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen, bestellt das Betreuungsgericht auf Anregung oder von Amts wegen einen Betreuer. Das Verfahren sieht vor:
- Anhörung des Betroffenen – persönlich durch den Richter
- Einholung eines Sachverständigengutachtens – zur Feststellung der Betreuungsbedürftigkeit
- Bestellung eines Verfahrenspflegers – in bestimmten Fällen zur Wahrung der Interessen des Betroffenen
Die Betreuung darf nur für die Aufgabenkreise angeordnet werden, in denen der Betroffene tatsächlich Unterstützung benötigt. Sie ist kein Instrument der Entmündigung, sondern der Unterstützung. In diesem Verfahren sollte die betroffene Person nicht ohne anwaltlichen Rat und gegebenenfalls anwaltliche Vertretung sein.
2. Rechte des Betreuten
Auch unter Betreuung bleiben Sie Träger Ihrer Rechte. Der Betreuer hat Ihre Wünsche zu beachten und Sie an Entscheidungen zu beteiligen. Insbesondere:
- Der Betreuer muss den Willen des Betreuten respektieren, soweit dies dessen Wohl nicht erheblich gefährdet
- Bestimmte Maßnahmen bedürfen der gerichtlichen Genehmigung (z. B. freiheitsentziehende Maßnahmen, Kündigung der Wohnung, Veräußerung von Grundstücken)
- Der Betreute kann jederzeit die Aufhebung oder Änderung der Betreuung beantragen
3. Anwaltliche Vertretung im Betreuungsverfahren
Ich vertrete Sie oder Ihre Angehörigen in allen Phasen des Betreuungsverfahrens:
- Abwehr einer ungewollten Betreuung – wenn Sie der Meinung sind, dass eine Betreuung nicht erforderlich ist
- Auswahl des Betreuers – Durchsetzung Ihres Wunschbetreuers
- Einschränkung der Aufgabenkreise – damit die Betreuung nicht weiter reicht als nötig
- Kontrolle des Betreuers – wenn der Betreuer seine Pflichten verletzt
- Betreuerwechsel – wenn das Vertrauensverhältnis gestört ist
- Aufhebung der Betreuung – wenn die Voraussetzungen entfallen sind
- Beschwerde gegen Entscheidungen des Betreuungsgerichts
C. Betreuungsrecht und Erbrecht – Die Verbindung
Betreuungsrecht und Erbrecht sind eng miteinander verknüpft. Die Vorsorgevollmacht und die Patientenverfügung gehören ebenso zur umfassenden Nachlassplanung wie das Testament. Denn:
- Wer regelt, was nach dem Tod geschieht, sollte auch regeln, was vor dem Tod geschieht – insbesondere bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit.
- Der Bevollmächtigte ist häufig dieselbe Person, die auch als Erbe oder Testamentsvollstrecker vorgesehen ist.
- Vermögensverschiebungen durch einen Betreuer oder Bevollmächtigten können erbrechtliche Konsequenzen haben (z. B. Pflichtteilsergänzungsansprüche).
Ich berate Sie daher stets ganzheitlich – Erbrecht und Betreuungsrecht in einer Hand.
Häufige Fragen zum Betreuungsrecht
- Brauche ich eine Vorsorgevollmacht, wenn ich verheiratet bin?Ja. Ehepartner sind nicht automatisch berechtigt, füreinander zu handeln – jedenfalls nicht in allen Bereichen. Ohne Vorsorgevollmacht muss auch für Ehepartner ein Betreuer bestellt werden. Das seit dem 1.1.2023 geltende Ehegattennotvertretungsrecht (§ 1358 BGB) gilt nur für einen begrenzten Zeitraum und nur für Gesundheitsangelegenheiten. Eine umfassende Vorsorgevollmacht bleibt daher unverzichtbar.
- Kann ich meine Vorsorgevollmacht jederzeit widerrufen?Ja. Solange Sie geschäftsfähig sind, können Sie die Vollmacht jederzeit widerrufen und eine neue Person bevollmächtigen.
- Was kostet eine Vorsorgevollmacht beim Notar?Die Kosten richten sich nach dem Vermögenswert und werden nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) berechnet. Ich berate Sie vorab über die zu erwartenden Kosten.
- Muss die Patientenverfügung regelmäßig erneuert werden?Eine Patientenverfügung gilt grundsätzlich unbefristet. Es empfiehlt sich aber, sie alle zwei bis drei Jahre zu überprüfen und durch erneute Unterschrift mit Datum zu bestätigen. So dokumentieren Sie, dass die Verfügung noch Ihrem aktuellen Willen entspricht.
Vereinbaren Sie einen Beratungstermin
Ob Sie Ihre Vorsorge regeln, ein Testament errichten oder nach einem Erbfall Ihre Rechte durchsetzen möchten – in einem persönlichen Gespräch verschaffen wir uns gemeinsam einen Überblick über Ihre Situation.
Bringen Sie zum Erstgespräch je nach Anliegen folgende Unterlagen mit:
- Vorhandene Testamente, Erbverträge, Eheverträge
- Vorhandene Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen
- Übersicht über Ihr Vermögen (Immobilien, Bankguthaben, Versicherungen, Beteiligungen)
- Familienstammbaum oder Übersicht der Familienverhältnisse
- Unterlagen zu früheren Schenkungen