Rechtsanwältin
Dr. Astrid von Schoenebeck

Testament und Erbvertrag – So regeln Sie Ihre Erbfolge rechtssicher.


Ohne letztwillige Verfügung entscheidet das Gesetz – nicht Sie

Viele Menschen in Deutschland haben kein Testament errichtet, andere haben zwar ein Testament, sind aber selbst der Meinung, dieses sei nicht mehr aktuell. Die Anzahl fehlerhafter Testamente, ohne dass sich die Betroffenen darüber im Klaren sind, ist dabei noch gar nicht eingerechnet.

Wer kein Testament und keinen Erbvertrag errichtet, überlässt die Verteilung seines Vermögens der gesetzlichen Erbfolge. Das Ergebnis entspricht häufig nicht dem, was der Verstorbene gewollt hätte. Typische Folgen:

  • Der Ehepartner erbt nicht allein, sondern muss den Nachlass mit den Kindern teilen
  • Es entsteht eine Erbengemeinschaft, die nur gemeinschaftlich über den Nachlass verfügen kann
  • Stiefkinder, Lebensgefährten und enge Freunde gehen leer aus
  • Steuerliche Freibeträge werden nicht optimal genutzt


Die Formen letztwilliger Verfügungen

Das eigenhändige Testament

Das eigenhändige (handschriftliche) Testament ist die einfachste Form der letztwilligen Verfügung. Es muss vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein (§ 2247 BGB). Ein am Computer geschriebenes und nur unterschriebenes Testament ist unwirksam. Weitere Anforderungen:


  • Ort und Datum sollten angegeben werden – das Fehlen führt zwar nicht zwingend zur Unwirksamkeit, kann aber erhebliche Beweisprobleme verursachen
  • Die Unterschrift muss den Text räumlich abschließen; Nachträge unterhalb der Unterschrift sind nur wirksam, wenn sie gesondert unterschrieben werden
  • Das Testament muss erkennen lassen, dass es sich um eine ernsthafte Verfügung von Todes wegen handelt

    Praxishinweis: Die Formfreiheit des eigenhändigen Testaments verleitet viele Menschen dazu, ohne rechtliche Beratung zu testieren. Die Folge sind häufig mehrdeutige Formulierungen, widersprüchliche Anordnungen oder schlicht unwirksame Verfügungen. Ich empfehle daher, auch ein handschriftliches Testament anwaltlich vorbereiten zu lassen und den Text erst dann eigenhändig niederzuschreiben.



Das notarielle Testament

Das notarielle (öffentliche) Testament wird zur Niederschrift eines Notars errichtet (§ 2232 BGB). Es bietet mehrere Vorteile:


  • Rechtssicherheit: Der Notar prüft die Wirksamkeit und berät über die Rechtsfolgen
  • Verwahrung: Das notarielle Testament wird beim Amtsgericht in amtliche Verwahrung genommen
  • Erbnachweis: Ein notarielles Testament ersetzt in vielen Fällen den Erbschein, was den Erben Zeit und Kosten spart

Meine Empfehlung: Bei älteren Mandanten, bei denen sich die Familien- und Vermögensverhältnisse voraussichtlich nicht mehr wesentlich ändern werden, bietet es sich an, die testamentarische Verfügung notariell beurkunden zu lassen. Ein Vorteil ist, dass die Erben später in der Regel keinen Erbschein benötigen.


Das gemeinschaftliche Testament

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten (§ 2265 BGB). Die bekannteste Form ist das sogenannte Berliner Testament. Ein gemeinschaftliches Testament kann wechselbezügliche Verfügungen enthalten. Das bedeutet: Die Verfügung des einen Ehegatten steht und fällt mit der Verfügung des anderen. Wechselbezügliche Verfügungen entfalten nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten eine Bindungswirkung – der überlebende Ehegatte kann sie grundsätzlich nicht mehr einseitig ändern.


Wichtig: Ein gemeinschaftliches Testament enthält einseitige Verfügungen beider Ehegatten. Es ist kein Vertrag im Sinne der §§ 145 ff. BGB, auch wenn es wechselbezügliche Verfügungen enthält.




Der Erbvertrag


Der Erbvertrag (§ 1941 BGB) ist die stärkste Form der Bindung. Er bedarf der notariellen Beurkundung und kann – anders als das Testament – grundsätzlich nicht einseitig widerrufen werden. Der Erbvertrag eignet sich besonders für:


  • Patchwork-Familien, in denen die Interessen beider Partner und ihrer jeweiligen Kinder abgesichert werden sollen
  • Unternehmensnachfolge, bei der die Bindungswirkung Planungssicherheit schafft • Konstellationen, in denen ein Erbverzicht mit einer Gegenleistung verbunden wird

Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass die Vorschrift des § 2270 BGB (Wechselbezüglichkeit) nur auf das gemeinschaftliche Testament und nicht auf Verfügungen in einem Erbvertrag anwendbar ist – auch nicht entsprechend. Die Bindungswirkung beim Erbvertrag richtet sich vielmehr nach den §§ 2278 ff. BGB.

In derselben Entscheidung hat der BGH zudem bestätigt, dass die Auslegungsregel des § 2069 BGB auch auf Erbverträge anwendbar ist: Fällt ein im Erbvertrag eingesetzter Erbe weg, sind im Zweifel dessen Abkömmlinge als Ersatzerben berufen, soweit sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden.


Die Ziele der Testamentsgestaltung

Fragt man nach den Motiven für die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen, fallen regelmäßig folgende Zielsetzungen ins Auge:


  • Streitvermeidung unter den Erben • Gerechtigkeit bei der Verteilung
  • Absicherung des Partners
  • Steueroptimierung
  • Familienbindung des Vermögens
  • Schutz des Vermögens vor dem Zugriff Dritter

Nicht alle diese Ziele lassen sich gleichzeitig optimal verwirklichen. In manchen Fällen sind mehrere Gestaltungsziele nicht miteinander kompatibel, sodass eines von ihnen aufgegeben werden muss. Dem Mandanten muss dann die Chance gegeben werden, die Gewichtung seiner Zielsetzungen zu überdenken und den Schwerpunkt neu zu setzen.



Meine Leistungen


  • Analyse Ihrer persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Situation • Entwicklung eines individuellen Gestaltungskonzepts
  • Formulierung des Testaments oder Vorbereitung des Erbvertrags
  • Abstimmung mit dem Notar bei notarieller Beurkundung
  • Koordination mit Ihrem Steuerberater bei steuerlichen Fragestellungen • Regelmäßige Überprüfung und Anpassung bestehender Verfügungen

    Vereinbaren Sie einen Beratungstermin. Gemeinsam finden wir die Lösung, die zu Ihnen und Ihrer Familie passt.