Rechtsanwältin
Dr. Astrid von Schoenebeck

Der Pflichtteil – Mindestbeteiligung am Nachlass

Enterbt heißt nicht leer ausgegangen


Auch wer durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wird, geht nicht zwingend leer aus. Das Gesetz sichert bestimmten nahen Angehörigen eine Mindestbeteiligung am Nachlass – den Pflichtteil.


Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Pflichtteilsberechtigt sind nach § 2303 BGB:

  • Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel) – wobei nähere Abkömmlinge entferntere ausschließen
  • Der Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner
  • Die Eltern des Erblassers – allerdings nur, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind

Nicht pflichtteilsberechtigt sind: Geschwister, Großeltern, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten, Stiefkinder und nichteheliche Lebensgefährten.



Die Höhe des Pflichtteils

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Er ist ein reiner Geldanspruch – der Pflichtteilsberechtigte wird nicht Miterbe und hat keinen Anspruch auf bestimmte Nachlassgegenstände.


Berechnungsbeispiel:
Ein Erblasser hinterlässt seine Ehefrau und zwei Kinder. Er hat die Ehefrau zur Alleinerbin eingesetzt (Berliner Testament). Die Kinder sind enterbt.

  • Gesetzlicher Erbteil jedes Kindes bei Zugewinngemeinschaft: 1/4
  • Pflichtteil jedes Kindes: 1/8 des Nachlasswertes



Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch

Der Pflichtteilsberechtigte hat einen umfassenden Auskunftsanspruch gegen den Erben (§ 2314 BGB):

  • Vorlage eines Nachlassverzeichnisses – auf Verlangen durch einen Notar
  • Wertermittlung einzelner Nachlassgegenstände durch Sachverständige
  • Auskunft über lebzeitige Schenkungen des Erblassers (relevant für den Pflichtteilsergänzungsanspruch)


Pflichtteilsergänzungsanspruch

Hat der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen vorgenommen, kann der Pflichtteilsberechtigte einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen (§ 2325 BGB). Dabei werden Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall berücksichtigt – mit einer jährlichen Abschmelzung von 10 %.

Ausnahme: Schenkungen an den Ehegatten werden ohne zeitliche Begrenzung und ohne Abschmelzung berücksichtigt, solange die Ehe besteht.


Pflichtteilsentziehung


Eine vollständige Entziehung des Pflichtteils ist nur in Ausnahmefällen möglich (§ 2333 BGB), etwa wenn der Pflichtteilsberechtigte:

  • dem Erblasser, seinem Ehegatten oder einem Abkömmling nach dem Leben trachtet
  • sich eines Verbrechens oder schweren Vergehens gegen diese Personen schuldig macht
  • seine gesetzliche Unterhaltspflicht böswillig verletzt

Die Entziehung muss im Testament begründet werden. Die Anforderungen der Rechtsprechung sind hoch.


Pflichtteilsverzicht

Eine elegantere Lösung ist der Pflichtteilsverzicht (§ 2346 Abs. 2 BGB). Er bedarf der notariellen Beurkundung und wird häufig gegen eine Abfindung vereinbart. Der Pflichtteilsverzicht ist ein wichtiges Instrument insbesondere bei:

  • Unternehmensnachfolge – Schutz des Unternehmens vor Pflichtteilsansprüchen
  • Patchwork-Familien – Absicherung des neuen Partners
  • Vorweggenommener Erbfolge – Abgeltung durch lebzeitige Zuwendungen


Meine Leistungen
Ich unterstütze Sie bei der Durchsetzung Ihrer Pflichtteilsansprüche ebenso wie bei der Abwehr unberechtigter Forderungen:

  • Berechnung des Pflichtteils und des Pflichtteilsergänzungsanspruchs
  • Geltendmachung von Auskunftsansprüchen
  • Prüfung und Bewertung von Nachlassverzeichnissen
  • Verhandlung über Pflichtteilsansprüche
  • Gerichtliche Durchsetzung oder Abwehr
  • Gestaltung von Pflichtteilsverzichtsverträgen