Vorweggenommene Erbfolge – Vermögen zu Lebzeiten übertragen
Schenken statt vererben: Wann eine Übergabe zu Lebzeiten sinnvoll ist
Nicht immer ist es sinnvoll, die gesamte Vermögensübertragung auf den Todesfall zu verschieben. Eine Übergabe zu Lebzeiten – die sogenannte vorweggenommene Erbfolge – kann erhebliche Vorteile bieten.
Gründe für eine lebzeitige Übertragung
- Steueroptimierung: Die Freibeträge bei der Schenkungsteuer können alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Durch gestaffelte Übertragungen lässt sich die Steuerlast erheblich reduzieren.
- Streitvermeidung: Wer zu Lebzeiten verteilt, kann Konflikte unter den Erben vermeiden.
- Versorgung der nächsten Generation: Kinder erhalten Vermögen zu einem Zeitpunkt, an dem sie es am dringendsten benötigen – etwa für den Erwerb einer Immobilie oder die Gründung eines Unternehmens.
- Erhalt des Familienvermögens: Durch Rückforderungsrechte und Nutzungsvorbehalte kann der Übergeber sicherstellen, dass das Vermögen in der Familie bleibt.
Die klassische Immobilienübergabe
Die häufigste Form der vorweggenommenen Erbfolge ist die Übertragung von Immobilien.
Eine klassische Immobilienübergabe erfolgt typischerweise unter Vorbehalt von:
- Nießbrauch: Der Übergeber behält das Recht, die Immobilie weiterhin zu nutzen oder die Mieteinnahmen zu beziehen
- Wohnungsrecht: Der Übergeber behält das Recht, in der Immobilie zu wohnen
- Rückforderungsrechte: Für bestimmte Fälle kann sich der Übergeber die
- Rückübertragung vorbehalten – etwa bei Insolvenz, Scheidung oder Vorversterben des Beschenkten
Steuerrechtlich müssen bei einer Immobilienübergabe die Freibetragsgrenzen eingehalten
werden. Die Freibeträge betragen:
- Ehegatte / eingetragener Lebenspartner: 500.000 €
- Kinder: 400.000 €
- Enkel (wenn Elternteil lebt): 200.000 €
- Enkel (wenn Elternteil vorverstorben): 400.000 €
- Eltern und Großeltern (bei Schenkung) 20.000 €
- Alle übrigen Personen 20.000 €
Bei Immobilienvermögen rate ich stets zu einer vorherigen steuerlichen Bewertung. Eine vorhergehende Bewertung schützt Sie und Ihre Familie vor bösen Überraschungen bei der Werteinschätzung durch das Finanzamt.
Pflichtteilsergänzungsansprüche
Schenkungen zu Lebzeiten können Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen (§ 2325 BGB). Schenkungen werden innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt – mit einer jährlichen Abschmelzung von 10 %.
Praxishinweis: Bei Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt ist in Einzelfall zu prüfen, ob die Zehnjahresfrist überhaupt zu laufen beginnt. Die Rechtsprechung verlangt, dass der Erblasser den geschenkten Gegenstand tatsächlich aus seinem Vermögen ausgegliedert hat. Bei einem umfassenden Nießbrauch kann dies zweifelhaft sein.
Ausgleichung unter Abkömmlingen
Haben mehrere Kinder zu Lebzeiten unterschiedlich hohe Zuwendungen erhalten, stellt sich die Frage der Ausgleichung (§§ 2050 ff. BGB). Der Erblasser kann bestimmen, ob eine Zuwendung auf den Erbteil angerechnet werden soll oder nicht. Fehlt eine solche Bestimmung, gelten die gesetzlichen Ausgleichungsregeln.
Meine Leistungen
• Beratung zur steueroptimierten Gestaltung lebzeitiger Übertragungen
• Abstimmung mit Ihrem Steuerberater
• Vorbereitung des Übergabevertrags in Zusammenarbeit mit dem Notar • Gestaltung von Nießbrauchs- und Rückforderungsrechten
• Berücksichtigung der Auswirkungen auf Pflichtteilsansprüche